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§ 3a - Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 12.11.2010; FNA: 29-38 Statistik
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Geltung ab 12.11.2010; FNA: 29-38 Statistik
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§ 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 65.1-Versicherungen, 65.2-Rückversicherungen und 65.3-Pensionskassen und Pensionsfonds nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen:
- 1.
- Name und Anschrift,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Wirtschaftszweig,
- 4.
- Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
- 5.
- Legal Entity Identifier,
- 6.
- die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Nachweisungen zu den formgebundenen Erläuterungen der Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds einschließlich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2637; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 m.W.v. 1. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 3a VwDVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2637 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a VwDVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a VwDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwDVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VwDVG Übermittlung und Verwendung (vom 29.12.2022)
... in Absatz 2 bestimmten Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die in den Sätzen 1 und 2 ...
§ 5 VwDVG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2019)
... mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2637; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Artikel 1 UnDaStatG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... in Absatz 2 bestimmten Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten ... Absatz 2 beeinträchtigen könnten." 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a Daten der Bundesanstalt für ... 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „ § 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Die Bundesanstalt ... mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke ...
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