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§ 3b - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3b Staatliche Beihilfen



(1) 1Die Inanspruchnahme oder die Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist. 2Im Falle einer Steuerbefreiung oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Rückforderungsanordnung im Sinn des Satzes 1 nicht nachkommt. 3Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1 bestehen.

(2) 1Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten

1.
im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des Artikels 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Anwendung findet, oder

2.
im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet.

2Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. 3Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall von Satz 1 vorliegt.

(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57.





 

Frühere Fassungen von § 3b EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024 (27.03.2024)Artikel 3 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuellvor 01.01.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3b EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3b zu erlassen und dabei insbesondere a) die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher ... zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen, e) die Begriffe des § 3b näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 11b EnergieStV Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen (vom 01.07.2019)
... Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen ... Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die verwendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehaltlich § ... worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. (3) Die Versicherung nach § 3b Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen ... Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen ... gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung ... werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung besteht. (4) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 1 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der ...
§ 11c EnergieStV Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten (vom 01.07.2019)
... Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen ... Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die im entsprechenden Zeitraum verwendeten Energieerzeugnisse die ... § 11b Absatz 2 gewährt werden. (2) Die Versicherung nach § 3b Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 11b Absatz 3 ... § 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen ... insgesamt zwölf Monate nicht überschritten hat. (3) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt: „Zu § 3b des Gesetzes § 11b Verfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen  ... und die folgenden §§ 11b und 11c eingefügt: „Zu § 3b des Gesetzes § 11b Verfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen  ... bei offenen Rückzahlungsanforderungen (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und ... vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die verwendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehaltlich § ... verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. (3) Die Versicherung nach § 3b Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach § ... Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen ... gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückzahlungsanforderung ... solange eine offene Rückzahlungsanforderung besteht. (4) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 1 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der ... bei Unternehmen in Schwierigkeiten (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und ... vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die im entsprechenden Zeitraum verwendeten Energieerzeugnisse die ... entsprechend § 11b Absatz 2 gewährt werden. (2) Die Versicherung nach § 3b Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 11b Absatz 3 Satz 2 bis ... Vordruck abzugeben. § 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen ... insgesamt zwölf Monate nicht überschritten hat. (3) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 2 StromStBefNG Änderung des Energiesteuergesetzes
... durch das Wort „Steuervergütung" ersetzt. 2. § 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 5 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 11c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ... die Wörter „§ 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ ... Satz 1 des Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ... die Wörter „§ 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ersetzt. 4. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt: ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 3b Staatliche Beihilfen". b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: ... im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben." 6. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Staatliche Beihilfen (1) Die ... 6. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „ § 3b Staatliche Beihilfen (1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, ... bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt: „e) die Begriffe des § 3b näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und ...
Artikel 2 2. EnergieStGuaÄndG Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
...  „§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch" 2. § 3b Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des ...

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 3 2. HFinG 2024 Änderung des Energiesteuergesetzes
... 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3b Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des ...