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§ 408 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung



(1) 1Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes mit folgenden Angaben verlangen:

1.
Ort und Tag der Ausstellung;

2.
Name und Anschrift des Absenders;

3.
Name und Anschrift des Frachtführers;

4.
Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;

5.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;

6.
die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;

7.
Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;

8.
das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;

9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;

10.
den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;

11.
Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;

12.
eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.

2In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

(2) 1Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. 2Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. 3Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. 4Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.

(3) 1Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). 2Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.



 
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Frühere Fassungen von § 408 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.06.2023Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 184 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 190 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831
aktuellvor 25.04.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 408 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 408 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 443 HGB Ladeschein. Verordnungsermächtigung (vom 22.06.2023)
... Ablieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben enthalten soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu ...
§ 451b HGB Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
... Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 184 11. ZustAnpV Änderung des Handelsgesetzbuchs
...  In § 408 Absatz 3 Satz 2 , § 443 Absatz 3 Satz 2, § 475c Absatz 4 Satz 2, § 516 Absatz 3 und § 526 ...

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins verfügen kann." 4. § 408 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 1 EStOffRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt. 27. In § 408 Absatz 3 Satz 2 , § 443 Absatz 3 Satz 2, § 475c Absatz 4 Satz 2, § 516 Absatz 3 und § 526 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 190 10. ZustAnpV Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 8. In § 342b Absatz 1 Satz 1, 3 und 5, Absatz 2 Satz 5, § 342d Satz 2 und 5 und § 408 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und ...