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§ 40 - Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
§ 40 Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.
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