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§ 40 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 40 Kontrollen und Maßnahmen
§ 40 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. 2§ 28 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. 2§ 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und die getroffenen Anordnungen.
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Zitierungen von § 40 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 BioSt-NachV Anerkennung von Zertifizierungsstellen
... Zertifizierungssystems zu erfüllen, b) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 40 zu dulden und c) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung ... Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 40 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, und 5. eine ... Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 40 erteilt wurde, oder 3. einzelne Geltungsbereiche. --- 3) ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... bis 11.000 3 Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV , § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Artikel 3 Bio-NachAnpV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
... 55 Absatz 1 BioSt-NachV, § 55 Absatz 1 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe „ § 40 Absatz 1 BioSt-NachV , § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV" ersetzt. 5. Die Nummern 7.1 bis 7.3 werden die ...
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