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Artikel 40 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)
ABl. L 172, 17.05.2021, S. 1
Geltung ab 07.06.2023, abweichend siehe Artikel 41; FNA: 07.20.30.30
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Geltung ab 07.06.2023, abweichend siehe Artikel 41; FNA: 07.20.30.30
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Artikel 40 Aufhebung
Artikel 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 wird mit Wirkung vom 7. Juni 2023 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
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Zitierungen von Artikel 40 Fahrgastrechteverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 40 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Verordnung (EU) 2021/782 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... Artikel 39 - Artikel 40 Artikel 37 Artikel ...
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