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§ 40 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 40 Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
§ 40 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen Kompetenzen vermittelt. 2Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. 3Der Unterricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
(2) 1Die Ausbildung muss entsprechend einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt werden. 2Ein Abdruck des Ausbildungsplans im Sinne des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Fahrlehreranwärtern vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.
Zitierungen von § 40 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 FahrlG Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung (vom 01.01.2024)
... sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 40 erfüllt werden, 3. der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024)
... von § 12 Satz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 13 erlassenen ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, 18. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt, 19. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen ... § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt, 19. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 20. ...
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