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§ 40 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 40 (aufgehoben)


§ 40 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2009 GGVSEB




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Frühere Fassungen von § 40 GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011 (11.03.2011)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... 2011 geltenden Fassung durchgeführt werden." 35. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben. 36. In der Anlage 1 Tabelle 4 werden die Einträge für die ...