Tools:
Update via:
§ 40 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
|
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
|
§ 40 Teilnahme und Fragerecht
(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte Fragen stellen.
(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder andere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich halten, anhören.
---
siehe Artikel 53 Satz 1 und 2 GG
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 797 m.W.v. 27. März 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 40 Geschäftsordnung des Bundesrates
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 27.03.2021 (21.04.2021) | Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 26.03.2021 BGBl. I S. 797 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 Geschäftsordnung des Bundesrates
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BR selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37a GO-BR Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund (vom 17.09.2022)
... Sitzung festzustellen. (3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/40_GO-BR.htm