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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025
§ 40 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 40 Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüfenden als Erst- und Zweitprüfenden bewertet. 2Das Prüfungsamt legt in diesem Fall fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. 3Das Prüfungsamt kann Ersatzprüfende bestellen.
(2) 1Die Prüfenden bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
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Zitierungen von § 40 GVIDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVIDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 GVIDVDV Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen
... (3) Handelt es sich bei der Prüfung nach Absatz 2 um eine Wiederholungsprüfung, gilt § 40 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass für jeden Anteil an der Prüfung gesonderte Erst- und ...
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