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§ 40 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 40 Prüfungsamt



(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt

1.
organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,

2.
entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,

3.
vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.

(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Dienststellen übertragen.