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§ 40 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 40 Rechtsbeistand
(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.
(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn
- 1.
- wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen,
- 2.
- ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
- 3.
- die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) 1Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. 2Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.
(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen
- 1.
- im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme,
- 2.
- im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(6) 1Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. 2Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.
(7) 1Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. 2Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. 3Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. 4Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
(8) 1Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. 2§ 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. 3Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2128 m.W.v. 13. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 40 IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2019 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2128 |
aktuell vorher | 02.08.2006 | Artikel 1 Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1721 |
aktuell | vor 02.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 IRG Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls (vom 13.12.2019)
... weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands ( § 40 ) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu ...
§ 22 IRG Verfahren nach vorläufiger Festnahme (vom 13.12.2019)
... weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands ( § 40 ) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu ...
§ 28 IRG Vernehmung des Verfolgten (vom 13.12.2019)
... weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands ( § 40 ) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu ...
§ 31 IRG Durchführung der mündlichen Verhandlung (vom 13.12.2019)
... sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand ( § 40 ) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der ... Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Rechtsbeistand ( § 40 ) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die ...
§ 32 IRG Entscheidung über die Zulässigkeit (vom 13.12.2019)
... wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand ( § 40 ) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine ...
§ 45 IRG Durchlieferungsverfahren (vom 13.12.2019)
... weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands ( § 40 ) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu ... daß an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. § 40 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nur ...
§ 47 IRG Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg (vom 13.12.2019)
... weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands ( § 40 ) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu ...
§ 61 IRG Gerichtliche Entscheidung
... §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung ...
Zitat in folgenden Normen
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 485; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
§ 3 YUGStrGHG Überstellung und Durchbeförderung
... Abs. 1 und 3, §§ 12 bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38 bis 40 , 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in ...
Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 843; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
§ 3 RUAStrGHG Überstellung und Durchbeförderung
... Abs. 1 und 3, §§ 12 bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38 bis 40 , 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 EuHbG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... nicht der Achte Teil abschließende Regelungen enthält." 3. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 4 PVNeuRG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Rechtsbeistand". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Rechtsbeistand". b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: ... das Wort „Beistand" durch das Wort „Rechtsbeistand" ersetzt. 4. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Rechtsbeistand (1) Die verfolgte ... ersetzt. 4. § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Rechtsbeistand (1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines ... ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „ §§ 40 und 42" wird durch die Angabe „§ 42" ersetzt. bb) Folgender Satz ... 42" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „ § 40 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nur ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... im Auslieferungsverfahren § 39 Beschlagnahme und Durchsuchung § 40 Beistand § 41 Vereinfachte Auslieferung § 42 Anrufung des ...
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