Das
Forschungszulagengesetz vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten" durch die Wörter „beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Werden in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 vom Auftragnehmer ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer weitervergeben, ist das für einen Unterauftrag f kein Entgelt entstandeneörderfähiger Aufwand."
- 2.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „bei der nächsten Veranlagung zur" durch die Wörter „im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ergibt sich nach der Anrechnung nach Satz 2 ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird dieser dem Steuerpflichtigen als Einkommensteuererstattung aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder als Körperschaftsteuererstattung bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer ausgezahlt."
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050