- 1.
- die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist und
- 2.
- das geltende Recht
- a)
- für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder
- b)
- für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im Bundeszentralregister tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen auf Grund von Verurteilungen nach
§ 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
(3)
1Ist die Person in einer Verurteilung nach
§ 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten verurteilt worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung einer auf dieser Verurteilung beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen.
2Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen.
§ 41 KCanG Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister ... verurteilten Person fest, ob eine die Person betreffende Eintragung im Bundeszentralregister nach § 40 tilgungsfähig ist. (2) Im Rahmen der Feststellung durch die ... durch die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 genügt es zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 , wenn diese durch die verurteilte Person glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung ... der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht, das im ersten Rechtszug die in § 40 Absatz 1 Nummer 1 genannte Verurteilung ausgesprochen oder die Entscheidung nach § 40 Absatz 2 erlassen hat. ... die in § 40 Absatz 1 Nummer 1 genannte Verurteilung ausgesprochen oder die Entscheidung nach § 40 Absatz 2 erlassen hat. Lässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht nach Satz 1 bestimmen, so ...
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109