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§ 40 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 40 Zuständige Stellen für die Eichung



(1) 1Die Eichung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgenommen. 2Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.

(2) 1Wird von einem Verwender oder von einem Beauftragten für verschiedene Verwender die Eichung mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmigung zur Aktualisierung von Software beantragt, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüfverfahren. 2Sind Messgeräte an Aufstellorten in verschiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten. 3Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstellungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet. 4Ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist.

(3) 1Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zusatzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 staatlich anerkannt werden. 2Die Prüfstelle muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen. 3Der Leiter und der Stellvertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Behörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. 4Widerrufen werden können außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes

1.
die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden,

2.
die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt.

(4) 1Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. 2Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben.

(5) 1Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung und bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56 zur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 2Die staatlich anerkannten Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurden. 3Ihnen stehen die Befugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung.





 

Frühere Fassungen von § 40 MessEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1663

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 MessEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 MessEG Eichung und Eichfrist (vom 31.01.2024)
... wenn a) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und b) die unkenntlich gemachten, ... Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die ...
§ 39 MessEG Befundprüfung (vom 15.06.2021)
... Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 ... kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt ...
§ 41 MessEG Verordnungsermächtigung (vom 15.06.2021)
... dem Umfang und dem Verfahren a) der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des § 40 Absatz 3 , einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer ...
§ 46 MessEG Regelermittlungsausschuss (vom 08.09.2015)
... der Länder, 3. Konformitätsbewertungsstellen, 4. nach § 40 Absatz 3 staatlich anerkannte Prüfstellen, 5. Wirtschaftsverbände, ...
§ 57 MessEG Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
... Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüfstellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörden. (2) Die zuständigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
Artikel 2 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391, 2396; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
§ 8 GasGVV Messeinrichtungen (vom 01.12.2021)
... durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem ...

Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
§ 33 MessEV Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
... die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, hat die antragstellende Person bei der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde oder an einem von der ... zu stellen. (4) Die antragstellende Person hat auf Verlangen der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde den Transport der ... bereitzustellen. (5) Zur Eichung hat die antragstellende Person der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde die nach § 17 ...
§ 35 MessEV Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren (vom 03.11.2021)
... nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist derjenigen Messgeräte ... ist, dass alle im Los erfassten Messgeräte baugleich sind, 3. der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor Beginn der Prüfungen angezeigt ...
§ 38 MessEV Kennzeichnung der Messgeräte
... Messgeräte werden bei der Eichung von der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach ...
§ 40 MessEV Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten (vom 31.01.2024)
... Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, ...
§ 42 MessEV Antrag und Anerkennung (vom 16.08.2017)
... Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes , 2. die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des ...
§ 44 MessEV Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
... Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender ...

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 71 MsbG Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädigungen
... durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Befundprüfung, dass die ...

Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
Artikel 1 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
§ 8 StromGVV Messeinrichtungen (vom 01.12.2021)
... durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung ...

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 742; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1134
§ 19 AVBFernwärmeV Nachprüfung von Meßeinrichtungen (vom 01.01.2015)
... durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 718
Artikel 1 1. MessEGÄndG Änderung des Mess- und Eichgesetzes
...  a) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und b) die unkenntlich gemachten, ...

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 11 MesswNG Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... die Wörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ...
Artikel 12 MesswNG Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... die Wörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ...
Artikel 13 MesswNG Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... die Wörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ...
Artikel 14 MesswNG Änderung der Messzugangsverordnung
... die Wörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. 2. In Satz 3 werden die Wörter ...
Artikel 15 MesswNG Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... Wörter „§ 2 Absatz 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ...
Artikel 16 MesswNG Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
... die Wörter „§ 6 Abs. 2 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663
Artikel 1 2. MessEGÄndG
... § 37 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und 4, Absatz 5 Nummer 1 und 3, § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 und § 60 Absatz 1 Nummer 15, 16, 17 und 26 wird jeweils nach der Angabe „§ ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Messzugangsverordnung (MessZV)
Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
§ 12 MessZV Datenaustausch und Nachprüfung der Messeinrichtung (vom 01.01.2015)
... durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Befundprüfung, dass das ...