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§ 40 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 40 Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests



(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung ganz oder teilweise daran gehindert, eine Klausur oder einen Leistungstest zu absolvieren, so kann sie oder er beim Bildungszentrum der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird.

(2) 1Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfolgen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bundeswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest nachgeholt wird. 3Der Nachholtermin soll vor Beendigung des Lehrgangs stattfinden, zu dem die Klausur oder der Leistungstest zählt.

(4) 1Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.



 

Zitierungen von § 40 MtDBwVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 MtDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDBwVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 MtDBwVVDV Verhinderung
... an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, so gilt § 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums ...