Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 40 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |

§ 40 Gegenstände der Prüfung



(1) 1Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. 2Zumindest jeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt auf folgende Aufgabenstellungen beziehen:

1.
juristische Prüfung technischer Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster);

2.
juristische Prüfung nichttechnischer Schutzrechte (Marken, Design);

3.
Erstellung eines Schreibens aus der Rechtspraxis (insbesondere einer Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts oder einer Erwiderung auf einen Bescheid).

(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen folgenden Rechtsgebieten entnommen werden:

1.
bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht sowie gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,

2.
Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen,

3.
Markenrecht,

4.
Designrecht,

5.
Sortenschutzrecht,

6.
gewerblicher Rechtsschutz im Unionsrecht und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in Grundzügen auch im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, im Recht der Volksrepublik China und im Recht Japans, und

7.
Berufsrecht der Patentanwälte.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 40 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 PatAnwAPrV Bestandteile der Prüfung
... Tagen zu schreiben. Die Bearbeitungsdauer beträgt bei den beiden Klausuren nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils vier Stunden und im Übrigen jeweils drei Stunden. (3) Die mündliche ...
§ 49 PatAnwAPrV Bewertung der Klausuren
... die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission zwei im Schwerpunkt der Aufgabenstellung nach § 40 Absatz 1 fachkundige Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen, die die Klausur zu bewerten ...
§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
...  (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die ...