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§ 40 - Postgesetz (PostG)

§ 40 Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen



(1) 1Entgelte, die ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. 2Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten Bedingungen erbracht werden oder ausschließlich für Sendungen zur Anwendung kommen, die werblichen Zwecken dienen.

(2) Entgelte, die ein marktbeherrschendes Unternehmen für Postdienstleistungen erhebt, die nicht unter Absatz 1 fallen, unterliegen der nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 49.

(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen nach § 15 Absatz 2 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist.



 

Zitierungen von § 40 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 PostG Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
... sind auch Dienstleistungen zu berücksichtigen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen. Für die Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf diese ... dass Absatz 3 auf Paketdienstleistungen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, keine Anwendung findet. (7) Für Paketdienstleistungen, die ... (7) Für Paketdienstleistungen, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, gilt Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Erlöse, die die Kosten der ...
§ 48 PostG Abweichung von genehmigten Entgelten
... Entgelts tritt. (3) Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 40 Absatz 1 genehmigungsbedürftig ist, so bleibt eine vertragliche oder gesetzliche ...
§ 50 PostG Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
... marktbeherrschendes Unternehmen kann Entgelte, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur anzeigen, ...
§ 54 PostG Zugangsverpflichtungen
... Bedingungen angebotene Zugangsleistungen unterliegen der Entgeltregulierung nach Maßgabe des § 40 , auch soweit das Unternehmen Zugangsleistungen anbietet, ohne dazu verpflichtet zu ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... 66 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt, 11. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 oder § 62 Satz 3 ein Entgelt erhebt, 12. entgegen § 50 Absatz 3 Entgelte oder ...
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
... nicht anzuwenden. (5) Die Regelung des § 21 Absatz 1 ist im ersten Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 zusätzlich ... unterlagen und die seit dem 19. Juli 2024 der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterworfen sind, gilt die Vorgabe des § 48 erst ab dem erstmaligen Erlass einer ... Nach dem 18. Juli 2024 soll die Bundesnetzagentur von Amts wegen ein Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 einleiten, um Entgeltgenehmigungen auf Grundlage des ... feststellen. (9) § 47 ist erstmals auf die zweite Entscheidung auf Grundlage des § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 anzuwenden. (10) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (vom 19.07.2024)
... Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 40 Absatz 1 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Artikel 22 PostModG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist" durch die Wörter „ § 40 Absatz 1 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)" ...