§ 40 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 40 Verordnungsermächtigung


§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln. 2Mindestinhalte der Verordnung sind:

1.
die Anforderungen an die Qualifikation der Organisationen, mit denen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden können, sowie

2.
die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisation nach Nummer 1.

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Zitierungen von § 40 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 SGB XIV Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung (vom 01.01.2024)
... durch 1. die Begleitung der Umsetzung und Fortschreibung der Rechtsverordnung nach § 40 , 2. die Organisation von Veranstaltungen des Bundesministeriums für Arbeit und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
... Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 38, 40 , 91, 109 und 113 Absatz 6 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Artikel 2 Nummer ...


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