(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass
- 1.
- die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- ihren Mitteilungspflichten nach § 29 nachkommen,
- b)
- die nach Teil 3 abzuführenden Überschusserlöse ermitteln,
- c)
- ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen und
- d)
- ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
- 2.
- die Netzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- ihren Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach Teil 5 nachkommen,
- b)
- die nach Teil 3 von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen abzuführenden Überschusserlöse vereinnahmen,
- c)
- den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
- d)
- ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
- 3.
- die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes ihren Erstattungsanspruch gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern abrechnen und
- 4.
- die nach § 15 verpflichteten Gesellschafter und Unternehmen ihren Mitteilungspflichten nach § 29 und ihrer Zahlungspflicht ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes nachkommen.
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42