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§ 40 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 40 Aufsicht der Bundesnetzagentur
§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass
- 1.
- die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- ihren Mitteilungspflichten nach § 29 nachkommen,
- b)
- die nach Teil 3 abzuführenden Überschusserlöse ermitteln,
- c)
- ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen und
- d)
- ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
- 2.
- die Netzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- ihren Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach Teil 5 nachkommen,
- b)
- die nach Teil 3 von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen abzuführenden Überschusserlöse vereinnahmen,
- c)
- den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
- d)
- ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
- 3.
- die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes ihren Erstattungsanspruch gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern abrechnen und
- 4.
- die nach § 15 verpflichteten Gesellschafter und Unternehmen ihren Mitteilungspflichten nach § 29 und ihrer Zahlungspflicht ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes nachkommen.
(2) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 40 StromPBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromPBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 StromPBG Prüfung
... Rechtsprechung und 2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 40 . Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Absatz 2 bis ...
§ 35 StromPBG Formularvorgaben und digitale Übermittlung (vom 03.08.2023)
... Mitteilungen, die über die Internetplattform nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt § 40 unberührt. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ...
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