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§ 40 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 40 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Seeverkehr zu regeln:

1.
Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, einschließlich der Berichterstattung von CH4- und N2O-Emissionen;

2.
Einzelheiten zur Einbeziehung von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen in den Anwendungsbereich der Vorschrift;

3.
Einzelheiten des Verfahrens der Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und der Verifizierung;

4.
Einzelheiten zur Erstellung und Genehmigung des Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen;

5.
Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38;

6.
Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene;

7.
Einzelheiten zur Prüfung und Verifizierung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene sowie der Akkreditierung von Prüfstellen;

8.
Einzelheiten zur Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die zuständige Behörde.

(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.



 

Zitierungen von § 40 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TEHG Überwachungsplan
... des Artikels 6 Absatz 3 bis 6 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 . Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist ...