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§ 40 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 40 Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest



(1) 1Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem die Richterin oder der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. 2Hält sie oder er den beabsichtigten Disziplinararrest für zulässig und angebracht, so ist die Zustimmung zu erteilen. 3Die Zustimmung bedarf keiner Begründung. 4Wenn es zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist, kann zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet werden. 5Die Anordnung ist zu begründen. 6Ist die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden, so gelten § 37 Absatz 1 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht.

(2) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt im Antrag auf richterliche Zustimmung die beabsichtigte Dauer des Disziplinararrests mit. 2Will sie oder er zugleich Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung, Disziplinarbuße oder strenge Disziplinarbuße verhängen, so ist auch deren Dauer oder deren Betrag mitzuteilen. 3Ein Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit ist zu begründen. 4Die Soldatin oder der Soldat ist auch zu diesem Antrag anzuhören. 5Dem Antrag sind die nach § 32 entstandenen Vorgänge beizufügen. 6Beizufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts.

(3) 1Lehnt die Richterin oder der Richter es ab, dem Disziplinararrest zuzustimmen, oder stimmt sie oder er nur einem kürzeren Disziplinararrest zu, so ist diese Entscheidung zu begründen. 2Ist sie oder er der Auffassung, dass eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, sind die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung zu übersenden.

(4) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen. 2Hält das Truppendienstgericht den beabsichtigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und angebracht, so verhängt es diesen selbst. 3Diese Entscheidung ist endgültig. 4Die Soldatin oder der Soldat ist vor der Entscheidung anzuhören. 5Die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung auch durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden stattfinden. 6Bei der Anhörung darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinararrest mitgeteilt werden. 7Hält das Truppendienstgericht Disziplinararrest für nicht angebracht, so entscheidet die oder der Disziplinarvorgesetzte, ob eine andere Disziplinarmaßnahme gegen die Soldatin oder den Soldaten verhängt wird. 8Hält das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.

(5) 1An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinararrest vor einer richterlichen Zustimmung verhängt werden, wenn die Richterin oder der Richter nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. 2§ 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 gelten nicht. 3Sobald die Richterin oder der Richter erreichbar ist, sind ihr oder ihm die Vorgänge unverzüglich vorzulegen. 4Wird der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zugestimmt, so ist sie zugleich aufzuheben. 5Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 6§ 48 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Absatz 2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.

(6) Für den strengen Disziplinararrest gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) 1Die Richterin oder der Richter und das Truppendienstgericht können dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. 2§ 18 Absatz 4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. 3Von der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Lauf der Frist nach § 17 Absatz 2 gehemmt.



 

Zitierungen von § 40 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 WDO Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
... Gegenstand hat. (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 und 3 sowie nach § 47 die nochmalige Prüfung solcher ...
§ 42 WDO Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
... oder gegen strengen Disziplinararrest, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Absatz 1 angeordnet worden ist, sowie bei weiteren Beschwerden, bei Rechtsbeschwerden und bei ...
§ 43 WDO Zuständigkeiten
... Das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend. (3) Gegen die Rücknahme einer förmlichen ... oder den Generalinspekteur der Bundeswehr. Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 40 Absatz 4 Satz 8 gelten ...
§ 47 WDO Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
... und Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Absatz 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt ...
§ 79 WDO Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
... einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Absatz 4 mitgewirkt hat. (2) Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist ...
§ 99 WDO Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren
... gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder im Fall des § 40 Absatz 4 entschieden hat. (2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur ...