§ 40 - Wehrstrafgesetz (WStG)

neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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§ 40 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren


§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt,

1.
den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder

2.
eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,

um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches) zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

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Zitierungen von § 40 WStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 WStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WStG Geltungsbereich (vom 26.02.2025)
... militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41). (3) Wegen einer Tätigkeit für eine fremde Macht (§ 47) sind ...


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