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§ 40 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Abschnitt 8 Datenübersicht und Schlussvorschriften
§ 39
←
→
§ 41
§ 40 Datenübersicht
§ 40 wird in
4 Vorschriften zitiert
1
Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den
Anlagen 1
bis
4
sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.
2
Die Formblätter in der
Anlage 1
sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.
§ 39
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Zitierungen von
§ 40 WpIPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIPrüfbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 WpIPrüfbV (zu § 40) SON01W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
Anlage 2 WpIPrüfbV (zu § 40) SON02W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
Anlage 4 WpIPrüfbV (zu §§ 6, 40) Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)
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