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§ 40 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 40 Datenübersicht
§ 40 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. 2Die Formblätter in der Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.
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Zitierungen von § 40 WpIPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/40_WpIPruefbV.htm