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Artikel 40 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
Artikel 40 Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst:
„§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten". - 2.
- § 77 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten". - b)
- In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- 3.
- In § 78 Absatz 1 werden die Wörter „von § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist," durch die Wörter „des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 16 Absatz 2 bleibt unberührt." - b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „verarbeitet" die Wörter „nach Maßgabe von Absatz 1" eingefügt.
- e)
- In Absatz 5 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- 5.
- § 80 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
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