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§ 40a - Bundesversorgungsgesetz (BVG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 40a



(1) 1Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann oder der verstorbene Lebenspartner ohne die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des festgestellten, auf volle Euro aufgerundeten Unterschiedsbetrags (Absatz 2) oder, falls dies günstiger ist, einen Schadensausgleich nach Absatz 4. 2Ein Schadensausgleich ist nur zu gewähren, wenn die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. 3§ 41 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist das von der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33) der Hälfte des nach § 30 Abs. 5 ermittelten Vergleichseinkommens aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der Verstorbene ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich zugeordnet worden wäre, gegenüberzustellen.

(3) 1Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und auf eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder auf entsprechende Leistungen nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften, so ist, falls es günstiger ist, abweichend von Absatz 2 die Hälfte des nach § 30 Abs. 5 aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelten Vergleichseinkommens zugrunde zu legen. 2Das gleiche gilt, wenn der Verstorbene diese Ansprüche nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte. 3Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. 4Ein nach Satz 1 berechneter Schadensausgleich wird auch gezahlt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.

(4) 1Der nach Absatz 1 Satz 1 letzter Satzteil zu zahlende Schadensausgleich beträgt 30 vom Hundert des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs. 5 abzüglich des Nettoeinkommens der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners sowie der Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33). 2Dabei wird das Nettoeinkommen in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 8 Satz 1 ermittelt.

(5) 1Der Schadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 4 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. 2Die Anwendbarkeit von Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. 3Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 und legt damit die zukünftige Berechnungsart fest.

(6) § 30 Abs. 14 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 40a BVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuellvor 21.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40a BVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40a BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BVG (vom 06.12.2019)
... (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), 5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), 6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53). (2) ...
§ 35 BVG (vom 01.07.2023)
... Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt. (3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den ...
§ 48 BVG (vom 21.12.2007)
... 100 oder wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten auch als erfüllt, wenn der ... Pflegezulage in voller Höhe der entsprechenden Witwen- oder Waisenrente (§§ 40, 40a , 41, 46 und 47) gezahlt. Übersteigt das monatliche Bruttoeinkommen der ...
§ 61 BVG
... nach § 30 Abs. 3 oder 6 tritt bei Witwen der Schadensausgleich nach § 40a . c) Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der ...
§ 64c BVG (vom 01.07.2011)
... 11 Satz 2 entsprechend. (3) Für die Festsetzung des Schadensausgleichs gilt § 40a . (4) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Besonderheiten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 80 SEG Grundsätze
... Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes, 4. Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes oder 5. die in § 84 genannten befristeten Geldleistungen oder befristeten ...
§ 83 SEG Geldleistungen
... nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes, 4. der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie 5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 80 SVG Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung (vom 09.08.2019)
... Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ...
§ 81e SVG Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland (vom 09.08.2019)
... Beschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes. (13) Neue Ansprüche, die sich auf ...

Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz (VEPPGewG)
Artikel 2 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985, 1987
§ 1 VEPPGewG Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung
... oder von Schadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesversorgungsgesetzes . (2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300 Euro. (3) ...

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
§ 144 SGB XIV Geldleistungen (vom 01.01.2024)
... von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag, 11. der Schadensausgleich nach § 40a , 12. der Pflegeausgleich nach § 40b, 13. die ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 4 LPartRÜG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... „oder der hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. 8. § 40a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 1 BVGuaÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet oder". 19. § 40a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Berufs- ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... Satz 3 wird das Wort „des" durch das Wort „der" ersetzt. 39. § 40a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Artikel 2 SozEntschRÄndG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ...
Artikel 3 SozEntschRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ...
Artikel 4 SozEntschRÄndG Änderung des Zivildienstgesetzes
... Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ...
Artikel 5 SozEntschRÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)
neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
§ 11 BSchAV Vergleichseinkommen
... Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis ... Bruttoeinkommen errechnet. (2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis ...
§ 12 BSchAV Bruttoeinkommen
... die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 40a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes gilt § 14 der Ausgleichsrentenverordnung entsprechend; ... Arbeit sind Werbungskosten nicht abzusetzen. Wird das Vergleichseinkommen nach § 40a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 4 und 5 oder den §§ 4 bis 7 ...

Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 10 BSchAV Vergleichseinkommen
... Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 ... Bruttoeinkommen errechnet. (2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 ...
§ 11 BSchAV Bruttoeinkommen
... die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes gilt § 14 der Ausgleichsrentenverordnung entsprechend; ...

Opferentschädigungsgesetz (OEG)
neugefasst durch B. v. 07.01.1985 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 1 OEG Anspruch auf Versorgung (vom 10.06.2021)
... Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ...
§ 10a OEG Härteregelung (vom 01.07.2011)
... Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich ...