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§ 40a - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen
(1) 1Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung
- 1.
- die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
- 2.
- die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
- 3.
- die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Letztverbraucher zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
(2) 1Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. 2In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 40a EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40a EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40a EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40b EnWG Rechnungs- und Informationszeiträume (vom 27.07.2021)
... Medien erfolgen. (4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs. (5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ...
§ 42b EnWG Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (vom 16.05.2024)
... 40, 41 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 42 Absatz 1 nicht anzuwenden, 2. sind die §§ 40a und 40b Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass dem teilnehmenden ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ...
Zitat in folgenden Normen
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 4 EWPBG Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten (vom 03.08.2023)
... von dem Erdgaslieferanten auf seinen Rechnungen an den Letztverbraucher nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend § 40 Absatz 3 des ...
§ 5 EWPBG Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023
... den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet, 2. einen vertraglich vorgesehenen ... und dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht, 3. die auf den Monat Januar oder ... sowie dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht, 5. einen vertraglich vorgesehenen ... sowie dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht oder 6. eine vom Letztverbraucher ... selbst veranlasste Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet. Ist vertraglich keine ... Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ...
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 2 EWSG Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher
... spätestens mit der ersten Rechnung des Erdgaslieferanten nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember ...
§ 3 EWSG Vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil
... hat der Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen. (3) In den Fällen, die nicht ...
§ 11 EWSG Sozialrechtliche Regelung
... überwiesen, gilt diese Einnahme mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die diese Personen nach dem 1. Dezember 2022 erhalten, als ... Bedarf der leistungsberechtigten Person beider nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die die leistungsberechtigte Person nach dem 1. Dezember ...
Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
Artikel 2 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391, 2396; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
§ 11 GasGVV Verbrauchsermittlung (vom 01.12.2021)
... Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, ...
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
Artikel 1 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
§ 11 StromGVV Verbrauchsermittlung (vom 01.12.2021)
... Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, ...
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 12 StromPBG Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung (vom 03.08.2023)
... Elektrizitätslieferungen an Letztverbraucher neben den Angaben nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes netzentnahmestellebezogen zusätzlich gesondert ...
§ 49 StromPBG Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023
... den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet, 2. einen vertraglich vorgesehenen ... und dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht, 3. die auf die Monate Januar oder ... dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht, 5. einen vertraglich vorgesehenen ... dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht oder 6. eine vom Letztverbraucher ... selbst veranlasste Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet. (3) Ist eine Abschluss- oder ... Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ...
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 14.05.2024)
... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 27. die §§ 20a, 36, 40 bis 41, 41b, 42, 53a und 111a des Energiewirtschaftsgesetzes, 28. die Vorschriften des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 2 EEGuEnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 40, 41 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 42 Absatz 1 nicht anzuwenden, 2. sind die §§ 40a und 40b Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass dem teilnehmenden ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz § 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen § 40b Rechnungs- und ... handelt." 45. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 bis 41e ersetzt: „§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; ... Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energielieferanten treffen. § 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen (1) Der Energielieferant ist ... Medien erfolgen. (4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs. (5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ihnen ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 27. die §§ 20a, 36, 40 bis 41, 41b, 42, 53a und 111a des Energiewirtschaftsgesetzes, 28. die Vorschriften des ...
Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben
V. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4946
Artikel 1 GVVEUAnpV Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... „(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 ...
Artikel 2 GVVEUAnpV Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... „(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 ...
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