§ 40a
1Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde.
2§ 50c Absatz 4 gilt entsprechend.
3Die Vorschriften des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie
§ 17 sind anzuwenden.
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interne Verweise§ 7b HwO (vom 01.04.2012) ... anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt. 3. Die ...
§ 49 HwO (vom 01.08.2024) ... mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes ...
§ 51a HwO (vom 01.08.2024) ... des Berufsbildungsgesetzes erhalten hat oder 3. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der ...
§ 91 HwO (vom 01.07.2021) ... (§ 47 Abs. 2) zu führen, 6a. die Gleichwertigkeit festzustellen ( §§ 40a , 50c, 51g), 7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
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