§ 40b
(1)
1Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner eines Beschädigten, der hilflos im Sinne des
§ 35 Abs. 1 war, erhält einen Pflegeausgleich, wenn sie den Beschädigten während ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft länger als 10 Jahre gepflegt hat.
2Als Pflegezeit zählen die Kalendermonate, in denen der Beschädigte während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft infolge der Schädigung mindestens in einem der Stufe II entsprechenden Umfang hilflos im Sinne des
§ 35 Abs. 1 war oder der Beschädigte infolge der Schädigung blind war.
3Kalendermonate, in denen die Ehefrau oder der Lebenspartner die Pflege nicht unentgeltlich geleistet hat, werden nicht mitgezählt.
4Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen ein mehr als nur geringfügiger Teil der Pflege von Dritten erbracht worden ist, es sei denn, diese Pflegetätigkeit Dritter hat jeweils nicht länger als drei Monate gedauert.
5Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.
(2)
1Der Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 10 Jahre hinausgehenden Pflegezeit 0,5 vom Hundert des im Zeitpunkt des Leistungsbeginns geltenden Betrags der Pflegezulagestufe, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach
§ 35 Abs. 1 entsprochen hätte.
2Bei einem Wechsel der Pflegezulagestufe wird für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des Betrags nach Satz 1 angesetzt.
3Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird jährlich mit dem in
§ 56 Abs. 1 Satz 1, soweit das Jahr 2000 betroffen ist, mit dem in
§ 56 Abs. 3 bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist
§ 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Elternteil im Sinne des
§ 35 Abs. 2 entsprechend.
(4) Ergibt sich ein Pflegeausgleich von weniger als 10 Euro monatlich, wird er auf diesen Betrag erhöht.
(5)
1Ab 1. Januar 1991 wird in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Pflegeausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von der Regelung des Absatzes 2 Satz 3 nach dem in diesem Gebiet jeweils geltenden Betrag der Pflegezulagestufe errechnet, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach
§ 35 Abs. 1 entsprochen hätte; dabei ist
§ 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.
2Sobald in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 56 anzuwenden ist, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 40b BVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 9 BVG (vom 06.12.2019) ... (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), 5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), 6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53). (2) ...
§ 40a BVG (vom 01.07.2011) ... erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b ) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33) der Hälfte des nach § ... des hinterbliebenen Lebenspartners sowie der Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b ) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33). Dabei wird das ...
Zitat in folgenden NormenPflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 83 SEG Geldleistungen (vom 01.01.2025) ... 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes, 5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes . Ist eine Rente nach § 72 oder § 78a des Bundesversorgungsgesetzes ...
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 144 SGB XIV Geldleistungen (vom 01.01.2024) ... 11. der Schadensausgleich nach § 40a, 12. der Pflegeausgleich nach § 40b , 13. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Zitate in aufgehobenen TitelnOpferentschädigungsgesetz (OEG)
neugefasst durch B. v. 07.01.1985 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 10a OEG Härteregelung (vom 01.07.2011) ... Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
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