Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 des
Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387