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§ 414 - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
- 1.
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
- 2.
- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
- 3.
- Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
- 4.
- Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 831 m.W.v. 25. April 2013
Frühere Fassungen von § 414 HGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.04.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 414 HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 414 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 449 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung (vom 25.04.2013)
... zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414 , 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 ... kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden. (3) Ist der ...
§ 451h HGB Abweichende Vereinbarungen (vom 25.04.2013)
... Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden. (3) ...
§ 455 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten (vom 25.04.2013)
... die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind. § 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er ...
§ 468 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten (vom 25.04.2013)
... der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte. § 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... vor dem Wort „Urkunden" das Wort „alle" eingefügt. 8. § 414 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 9. § 416 wird wie folgt geändert: ... zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414 , 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 ... kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden. (3) Ist der ... „Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden." c) ...
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