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§ 41 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 41 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur aufgrund der folgenden Ausbildungsnachweise erfolgen:
- 1.
- Europäischer Berufsausweis, aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Berufsqualifikation erworben hat, die in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten entspricht,
- 2.
- Europäischer Berufsausweis für den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder für den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten,
- 3.
- ein Ausbildungsnachweis,
- a)
- der dem Niveau entspricht, das genannt ist in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- b)
- aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten entspricht, oder
- 4.
- ein Diplom, aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten entspricht.
(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist.
(3) Als Diplome gelten auch
- 1.
- Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellt worden sind, sofern die Ausbildungsnachweise
- a)
- den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden sind,
- b)
- von diesem Herkunftsstaat als gleichwertig anerkannt worden sind,
- c)
- in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten und
- 2.
- Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch Rechte verleihen, die nach dem Recht des Herkunftsstaats erworben worden sind.
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