(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss
- 1.
- verfügen über
- a)
- ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
- b)
- einen amtlichen Berechtigungsschein oder
- c)
- einen Sportbootführerschein und
- 2.
- die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.
(2)
1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach
Anlage 13.
2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3)
1Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der
Anlage 14 durchgeführt.
2Sie wird entweder an einem hierfür nach
§ 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.
(4) 1Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:
- 1.
- 1Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. 2Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
- 2.
- Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.
- 3.
- Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.
2Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144