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§ 41 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 41 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 41 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. 2Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.
(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
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Zitierungen von § 41 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifizierungsstellen
... 1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungsstellen nach § 39 und 3. ...
§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
... Daten der Zertifizierungssysteme, 2. Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 20 und 24 ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV 1.100 bis 1.700 2 Endgültige Anerkennung einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Artikel 3 Bio-NachAnpV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
... 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe „§ 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV " ersetzt. 3. Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe „§ 43 BioSt-NachV, ...
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