(1)
1Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach
§ 26 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.
2Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt
§ 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.
(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126