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§ 41 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 41 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Leistungen oder Einkünfte nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und welche Sachverhalte oder Ereignisse im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bei Anwendung des § 24 gleichzustellen sind, sowie neben den in § 33 genannten Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten weitere bilaterale Verträge festzulegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/41_BrexitSozSichUG.htm