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§ 41 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt,
- 2.
- ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt,
- 3.
- entgegen § 23 Absatz 2 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt,
- 4.
- entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt,
- 5.
- entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt,
- 6.
- entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,
- 7.
- entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder
- 8.
- entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 21 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unterlage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4.
- entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder
- 5.
- entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union V. v. 17. Juni 2020 BGBl. I S. 1298 m.W.v. 24. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 41 EIGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 EIGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... Register genehmigter Fahrzeugtypen Teil 7 Schlussbestimmungen § 41 Ordnungswidrigkeiten § 42 Übergangsvorschriften § 43 ... Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante entsprechend." 25. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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