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§ 41 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 41 Förderfähigkeit von Filmproduktionen; Verordnungsermächtigung



(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Herstellung, den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn

1.
der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, eine Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung hat;

2.
zumindest eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung versehen ist oder, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist;

3.
für Studioaufnahmen Studios und für die Produktionstechnik sowie die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen genutzt wurden, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben;

4.
die regieführende Person Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt;

5.
der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat;

6.
der Film in deutscher Sprache oder mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt wird und

7.
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz;

b)
die Handlung oder die Stoffvorlage ist aus dem Inland, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

c)
der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

d)
die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen;

e)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit den Lebensrealitäten von gesellschaftlichen Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen;

f)
die Handlung oder die Stoffvorlage setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander;

g)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit kunstschaffenden Personen oder Kunstgattungen;

h)
der Film eignet sich in besonderer Weise für die Film- und Medienbildung von Kindern und Jugendlichen.

(2) 1Sind aus thematischen Gründen Außenaufnahmen in einem anderen als den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ländern erforderlich, so dürfen höchstens 30 Prozent der Studioaufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. 2Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 Prozent der Studioaufnahmen Studios dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit die Filmförderungsanstalt dies aus Kostengründen für erforderlich hält. 3Die Grundlage für die Bemessung des Anteils der Studioaufnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Drehzeit.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Förderhilfen für die Filmproduktion unter der Auflage gewährt werden, dass bis zu 160 Prozent des im Rahmen dieses Gesetzes für die Filmproduktion gewährten Förderbetrags im Inland ausgegeben werden. 2Hierbei darf die territoriale Bindung 80 Prozent des gesamten Produktionsbudgets nicht übersteigen.

(4) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 4 nicht vor, können Förderhilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der drehbuchschreibenden Person oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören.

(5) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 sowie des Absatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.



 

Zitierungen von § 41 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 FFG Förderfähigkeit internationaler Koproduktionen
... den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des ... ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 Prozent ... für Filme nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt und der Film 1. den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 7 entspricht ... des § 41 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt und der Film 1. den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 7 entspricht oder 2. mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:  ...
§ 43 FFG Förderfähigkeit internationaler Kofinanzierungen
... hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat (internationale Kofinanzierung), sind von der ... Kofinanzierungen nur gewährt werden, wenn 1. die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 erfüllt sind, 2. ein auf den ... oder Sitz haben, verbürgt ist und 3. der Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 dem in dem jeweiligen Abkommen nach Nummer 2 festgelegten Mindestanteil ...
§ 44 FFG Besondere Fördervoraussetzungen bei internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen
... § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 1. in Fällen, in denen es sich bei dem neuen Film um eine internationale ... gemäß § 43 gewähren, wenn 1. der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 5 Prozent beiträgt und 2. ... dürfen in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1  ...
§ 49 FFG Archivierung
... Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 oder der Verleiher eines nach diesem Gesetz geförderten Films oder eines Referenzfilms ist ... anderweitig begründet oder erfüllt ist. Soweit der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 oder der Verleiher nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Herstellung einer barrierefreien Fassung ...
§ 50 FFG Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
... Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus, ... und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 41 , der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 entspricht. Zur Prüfung ... 44 oder der §§ 43 und 44 entspricht. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die ... nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungsanstalt für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ... Stellungnahme zu erstellen. In dem Antrag ist nachzuweisen, dass der Film entsprechend § 41 Absatz 1 Nummer 6 in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer ...
§ 51 FFG Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften ... eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 41 , der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 voraussichtlich entsprechen wird, wenn ...
§ 58 FFG Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen
... § 54 findet auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn 1. sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die ... keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und 2. der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der ... zu stellen. (3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene ...
§ 59 FFG Verletzung der Sperrfristen
... wenn sich hieraus nicht Gesamtumstände ergeben, die für den Hersteller nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 eine unzumutbare Härte bedeuten. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ...
§ 61 FFG Förderhilfen, Referenzpunkte
... erreicht hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen und im Inland angemessen im Kino ausgewertet worden sein. Die ...
§ 69 FFG Aufteilung der Referenzmittel auf die Berechtigten
... 30.000 Euro. Der Hersteller des programmfüllenden Films gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 erhält die übrigen zuerkannten Mittel. Die Filmförderungsanstalt kann ...
§ 70 FFG Antragsberechtigung
... Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 . Zum Zweck der Aufteilung der Referenzmittel auf alle Berechtigten sind in dem Antrag ...
§ 71 FFG Antragsvoraussetzungen
... Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt. (2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § ...
§ 73 FFG Zuerkennung
... eines neuen programmfüllenden Films der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie den Voraussetzungen des Unterabschnitts 3 entspricht. Die antragstellende ...
§ 74 FFG Verwendungsmöglichkeiten für Hersteller
... Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat die Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen ... die Herstellung neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden. (2) Die Filmförderungsanstalt kann ... (2) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen für ... neuen programmfüllenden Films verwendet werden, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. Wenn 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfe ... (3) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen im ...
§ 76 FFG Verwendungsmöglichkeiten für drehbuchschreibende und regieführende Personen
... zur Herstellung eines programmfüllenden Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden. (3) Drehbücher, Treatments, ...
§ 77 FFG Eigenanteil des Herstellers
... Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat an den im Kostenplan für den mit Referenzmitteln herzustellenden Film angegebenen und von ...
§ 78 FFG Ausnahmen beim Eigenanteil
... Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 ... Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das ...
§ 81 FFG Angemessene Beschäftigungsbedingungen
...  (4) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Anforderungen nach den ...
§ 82 FFG Beschäftigung von Nachwuchskräften
... Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss bei der Durchführung des mit Referenzmitteln herzustellenden Filmvorhabens in ...
§ 84 FFG Fernsehnutzungsrechte und weitere Vertragsbedingungen in Auswertungsverträgen mit Fernsehveranstaltern
... Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 des mit Referenzmitteln hergestellten Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit ... Fernsehveranstalters erhalten hat. (2) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige ... 11 abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen. (3) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter ...
§ 85 FFG Bürgschaften
... Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Bürgschaften gegenüber beteiligten ... dass eine Beteiligungs- oder Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 und dem jeweiligen Bürgschaftsempfänger sowie die Zusage von Förderhilfen, für ...
§ 87 FFG Schlussprüfung, Kostenerstattung, Pflichtexemplar
... Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden. Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu ... insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist ... Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines ...
§ 88 FFG Aufhebung von Förderbescheiden
... Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung ...
§ 89 FFG Förderhilfen
... erreicht hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 ...
§ 92 FFG Art der Förderung, Verteilung der Referenzpunkte
... zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander ...
§ 93 FFG Antragsberechtigung
... Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 . (2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, ...
§ 96 FFG Zuerkennung
... zu verbinden, um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie im Falle der Verwendung der Förderhilfen für einen neuen ...
§ 97 FFG Verwendungsmöglichkeiten
... Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat die Förderhilfen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erlass des Zuerkennungsbescheids in ... Kurzfilme oder neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden. (2) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag ... (2) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen für Maßnahmen ... oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach den §§ 41 bis 47 verwendet werden. (3) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag ... (3) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen ...
§ 100 FFG Schlussprüfung, Pflichtexemplar
... eines neuen Films insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. (2) Werden die Förderhilfen für die ... die Herstellung neuer Filme nach § 97 Absatz 1 verwendet, ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines ... Filmförderungsanstalt kann die Frist verlängern, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. ...
§ 101 FFG Aufhebung von Förderbescheiden
... Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen ganz oder ...
§ 102 FFG Förderhilfen, Referenzpunkte
... erreicht hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen. (2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem ...
§ 107 FFG Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen
... Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt. (3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § ...
§ 109 FFG Zuerkennung
... wird und 2. beim Verleih eines Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich ...
§ 110 FFG Verwendung
... vorrangig für den Verleih eines neuen Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden. (2) Die Förderhilfen dürfen verwendet ...
§ 113 FFG Schlussprüfung, Aufhebung von Förderbescheiden
... ob die im Wege des Verleihs verwerteten Filme den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 entsprechen. (2) Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ist ...
§ 121 FFG Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes
... werden für die Digitalisierung von Filmen, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum ...
§ 144 FFG Auskünfte
... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 44 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach ...