(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichtskennzeichnung oder Volumenkennzeichnung herstellt, in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass bei deren Abfüllung mit einem für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das den Anforderungen des
Mess- und Eichgesetzes genügt,
- 1.
- die Einhaltung der Nennfüllmenge nach den Anforderungen dieser Verordnung und Maßgabe des Absatzes 3
- a)
- gemessen oder
- b)
- kontrolliert
wird und
- 2.
- die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen nach Maßgabe des Absatzes 4 aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
(2) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche herstellt, in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss die Einhaltung der Nennfüllmenge
- 1.
- nach Maßgabe des Absatzes 3 messen oder kontrollieren sowie
- 2.
- nach Maßgabe des Absatzes 4 die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen aufzeichnen und aufbewahren.
(3)
1Im Rahmen der Messung oder Kontrolle der Füllmengen sind allgemein anerkannte Messverfahren oder anerkannte statistische Grundsätze anzuwenden.
2Die zur Kontrolle oder Messung verwendeten Messgeräte müssen den Anforderungen der
Anlage 7 entsprechen.
(4)
1Die Ergebnisse nach Absatz 3 sind aufzuzeichnen.
2Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach
§ 40 aufzubewahren.
(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das ℮-Zeichen nach
§ 11 aufgebracht ist, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Nennfüllmengenanforderungen nicht gefährdet wird.
(6) 1Zur Kontrolle der Füllmengen von Maßbehältnis-Flaschen und der Gewichte von Garnen können an Stelle von Messgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Mittel zur Überprüfung verwendet werden. 2Das Gleiche gilt für die Prüfung von Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen sowie für nicht EG-Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.
§ 11 FPackV ℮-Zeichen ... werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht ...
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung ... Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge- wichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig- packungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, ... mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § ... bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und ... sowie bei Backwaren ohne Vor- verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei ... bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung 16.7.4.1 Dauer ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung ... Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge- wichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig- packungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, ... mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § ... bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und ... sowie bei Backwaren ohne Vor- verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei ... bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung 16.7.4.1 Dauer ...