§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach §
4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach §
4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des
Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.
Frühere Fassungen von § 41 FeV
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interne VerweiseAnlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 22.08.2024) ... (§ 2 Absatz 2) die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2 , Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 ... Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 ) das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) die ... 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 ) die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) das ... 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2 ) das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9) die ... an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 ) das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz ... an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 ) die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines ... Absatz 1a) das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 ) übermäßige Straßenbenutzung (§ 29) das ... sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 ) das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... (§ 2 Absatz 2) die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu ... 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) ... 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) ... Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9) ... (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ ... öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu ... 1) das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) übermäßige Straßenbenutzung (§ 29) ... Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014) ... und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem". cc) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht ... cc) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde". dd) Die ... mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen." 6. § 41 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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