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§ 41 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 41 Wiederholung von Prüfungen



(1) 1Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums zu wiederholen. 2Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(3) 1Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. 4Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

(4) 1Werden schriftliche oder praktische Prüfungen der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wiederholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

(4a) Bis zum 31. Dezember 2024 gilt für die Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahnprüfung § 28 Absatz 1a entsprechend.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.





 

Frühere Fassungen von § 41 GBPolVDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 55 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuellvor 27.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 55 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
...  In § 35 Absatz 4 Satz 3 und § 41 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261) wird jeweils das Wort „Innern" durch die ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 3 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... mündlichen Abschlussprüfung sowie 2. der Zahl 92." 9. Nach § 41 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 gilt ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 3 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 3. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ...