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Artikel 41 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 41
Artikel 41 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. 2Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Zitierungen von Artikel 41 GG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 41 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 137 GG
... Wahlgesetz. (3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 13 BVerfGG (vom 29.07.2017)
... Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen ( Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes ), 3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei ...
§ 34 BVerfGG
... Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß ...
§ 48 BVerfGG (vom 19.07.2012)
... bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der ...
Wahlprüfungsgesetz
G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 WahlPrG (vom 19.07.2012)
... bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel ... des Grundgesetzes unterliegen, entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundestag. (2) Soweit eine Wahl für ...
§ 15 WahlPrG
... ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft nachträglich verloren hat (Artikel 41 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Der Antrag auf Entscheidung des Bundestages kann mit Ausnahme ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
Artikel 2 BWahlRSchVG Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
... bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen," eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender ...
Artikel 3 BWahlRSchVG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen," eingefügt. bb) Die Wörter „ein ...
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