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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 41 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 41 Abschluss der Module und Modulprüfungen



(1) 1Jedes belegte Modul muss erfolgreich abgeschlossen werden. 2Die Voraussetzungen hierfür werden im Modulhandbuch geregelt.

(2) 1Wird ein belegtes Modul durch eine Prüfung abgeschlossen, so kann diese Prüfung aus mehreren Teilprüfungen bestehen. 2Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einem festgelegten Prüfungsformat durchgeführt.

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