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§ 41 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 41 Beleihung



(1) 1Das Umweltbundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Aufgaben der Einrichtung und des Betriebs der Herkunftsnachweisregister nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes sowie die Befugnis zum Erlass der hierfür notwendigen Verwaltungsakte wie insbesondere Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas und von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte einschließlich aller damit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und die Übertragung für den Bund die wirtschaftlichere Alternative darstellt. 2Die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nach Satz 1 schließt die Vollstreckung der erlassenen Verwaltungsakte im Wege der Verwaltungsvollstreckung ein. 3Eine juristische Person des Privatrechts besitzt die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Aufgabenerfüllung im Sinne von Satz 1, wenn

1.
die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung oder Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,

2.
sie über die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung verfügt,

3.
sie rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und personell unabhängig ist von juristischen Personen, die in den Bereichen Energieerzeugung, Energiehandel oder Energievertrieb einschließlich Handel mit Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte oder sonstigen Nachweisen über die Erzeugung von Energie tätig sind,

4.
sie durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist berechtigt, die nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. 2Die Aufgabenübertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.