§ 41
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
interne Verweise§ 42q HwO (vom 01.01.2020) ... Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies ...
§ 44 HwO (vom 01.01.2020) ... über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach den §§ 41 , 42, 42f und 42j bis 42l, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. ...
§ 91 HwO (vom 09.04.2025) ... 3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, 4. die Berufsausbildung zu regeln ( § 41 ), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) ...
Zitat in folgenden NormenBildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... ausgebildet werden. § 42l (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt ... die Absätze 4 und 5. d) In dem neuen Absatz 4 wird die Angabe „§§ 41 , 42 und 42a" durch die Angabe „§§ 41, 42, 42a und 42e bis 42g" ... 4 wird die Angabe „§§ 41, 42 und 42a" durch die Angabe „§§ 41 , 42, 42a und 42e bis 42g" ersetzt. e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
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