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§ 41 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen



(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig.

(2) 1Eine Vereinbarung, durch die die studierende Person für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur akademischen Hebammenausbildung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. 2Dies gilt nicht, wenn die studierende Person innerhalb der letzten drei Monate des Vertragsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1.
die Verpflichtung, dass die studierende Person für die berufspraktische Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen hat,

2.
Vertragsstrafen,

3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und

4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.



 

Zitierungen von § 41 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 HebG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder ...