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§ 41 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 41 Vereinfachte Auslieferung
(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.
(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(4) 1Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. 2Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG) G. v. 20. Juli 2006 BGBl. I S. 1721 m.W.v. 2. August 2006
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Frühere Fassungen von § 41 IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.08.2006 | Artikel 1 Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1721 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 IRG Bewilligung der Auslieferung
... Auslieferung darf, außer im Fall des § 41 , nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt ...
§ 21 IRG Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls (vom 13.12.2019)
... Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen ( § 41 ) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. (7) Die Entscheidung ...
§ 28 IRG Vernehmung des Verfolgten (vom 13.12.2019)
... Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen ( § 41 ) und nimmt sodann dessen Erklärung zu ...
§ 29 IRG Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
... Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 ) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die ...
§ 79 IRG Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung (vom 02.08.2006)
... im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine ...
§ 80 IRG Auslieferung deutscher Staatsangehöriger (vom 25.07.2015)
... wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 83b IRG Bewilligungshindernisse (vom 25.07.2015)
... und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten ...
Zitat in folgenden Normen
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 485; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
§ 3 YUGStrGHG Überstellung und Durchbeförderung
... 1 und 3, §§ 12 bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38 bis 40, 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ...
Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 843; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
§ 3 RUAStrGHG Überstellung und Durchbeförderung
... 1 und 3, §§ 12 bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38 bis 40, 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 EuHbG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nr. 4 vorliegen,". 4. In § 41 Abs. 1 wird das Wort „Ausländers" durch das Wort „Verfolgten" ... im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung ... nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Ging einem Ersuchen um Vollstreckung einer im ... und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 39 Beschlagnahme und Durchsuchung § 40 Beistand § 41 Vereinfachte Auslieferung § 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes Dritter ...
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