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§ 41 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 41 Bekanntmachung von Maßnahmen; öffentliche Warnungen
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen nach diesem Gesetz gilt § 60b des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(2) 1Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Kreditdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Kreditdienstleistungen zwar nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. 3Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. 4Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
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Zitierungen von § 41 KrZwMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrZwMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 KrZwMG Untersagung unerlaubter Kreditdienstleistungen
... Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen jedoch nur veröffentlicht werden, soweit ...
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