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§ 41 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 41 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung



(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung sind

1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie

4.
Kriminalistik.

(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem

1.
der Unterschied zwischen der Fachnote aus der Grundausbildung und der Note für die Klausur der Zwischenprüfung mehr als eine Note beträgt,

2.
das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl der Grundausbildung und aus der Bewertung für die Klausur der Zwischenprüfung unter 5,00 liegt oder

3.
die Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.

(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.

(6) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben.

3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. 4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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