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§ 41 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 41 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen
- 1.
- zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-, Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflichten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden,
- 2.
- zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen von diesen Pflichten,
- 3.
- über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere über
- a)
- die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung von Messungen und die Anzeigepflichten des Verwenders eines öffentlichen Messgeräts,
- b)
- die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Verwenders und des Betriebspersonals sowie an die Prüfung dieser Anforderungen,
- c)
- den Nachweis der Messungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
- d)
- die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte,
- e)
- das Verfahren im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis d,
- 4.
- über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrsfehlergrenzen und Abweichungen,
- 5.
- zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten beim Verwenden von Messgeräten oder Messwerten für bestimmte Verwendungen nach § 36,
- 6.
- über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere über
- a)
- Beginn und Dauer der Eichfristen,
- b)
- die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eichfristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die Durchführung und die Wiederholung von Prüfungen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit und Prüfung von Prüf- und Kontrollmitteln,
- c)
- die Vorbereitung und Durchführung der Eichung, einschließlich der Kennzeichnung und der Wiederholung von Prüfungen sowie der Pflichten des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Eichung,
- 7.
- zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeichnung entsprechend instand gesetzter Geräte,
- 8.
- zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktualisierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6,
- 9.
- zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem Verfahren
- a)
- der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des § 40 Absatz 3, einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen, und
- b)
- der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie
- c)
- des Betriebs der Prüfstelle, einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentationspflichten der Prüfstelle,
- 10.
- zu den besonderen Anforderungen an die Verwendung von Maßverkörperungen, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind (Ausschankmaße), einschließlich der Festlegung bestimmter, von Ausschankmaßen einzuhaltender Maßvolumina.
(2) Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen von den sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten für den Bereich der Versorgungsleistungen mit Elektrizität und Gas geregelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1663 m.W.v. 15. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 41 MessEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1663 |
aktuell vorher | 19.04.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11.04.2016 BGBl. I S. 718 |
aktuell | vor 19.04.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 MessEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 MessEG Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten (vom 15.06.2021)
... 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind, 2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet ... vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt ...
§ 33 MessEG Anforderungen an das Verwenden von Messwerten (vom 15.06.2021)
... auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren ...
§ 36 MessEG Ausnahmen für bestimmte Verwendungen (vom 15.06.2021)
... Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt ...
§ 37 MessEG Eichung und Eichfrist (vom 31.01.2024)
... nicht ungeeicht verwendet werden, 1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder 2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig ... wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind, 2. ein Eingriff vorgenommen wird, ... angebracht wird, 4. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Absatz 1 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind; dies ... wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind, 2. die erneute Eichung ... beantragt wird, 3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und 4. der Instandsetzer ...
§ 39 MessEG Befundprüfung (vom 15.06.2021)
... wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung). (2) Für ...
§ 40 MessEG Zuständige Stellen für die Eichung (vom 15.06.2021)
... die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 staatlich anerkannt werden. Die Prüfstelle muss über eine ...
§ 60 MessEG Bußgeldvorschriften (vom 15.06.2021)
... 15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind, 16. entgegen ... 16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Vorschriften beachtet werden, 17. entgegen ... 17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Nachweise aufbewahrt werden, 18. entgegen ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 26. einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7, 8 oder Nummer 10 oder § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7, 9 oder Nummer 11 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Fertigpackungsverordnung (FPackV)Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Mess- und Eichverordnung (MessEV)Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV)Artikel 2 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)Artikel 4 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und EichverordnungV. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und EichverordnungV. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische RechtsprechungV. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Verordnung zur Novellierung des FertigpackungsrechtsV. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Verordnung zur weiteren Modernisierung des StrahlenschutzrechtsV. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und EichverordnungV. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und EichverordnungV. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 718
Artikel 1 1. MessEGÄndG Änderung des Mess- und Eichgesetzes
... geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,". 4. § 41 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. zur Konkretisierung der sich aus § 33 ...
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 27 MesswNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... ist, außer Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41 , 46 und 53 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663
Artikel 1 2. MessEGÄndG
... 3 Satz 1 und § 60 Absatz 1 Nummer 15, 16, 17 und 26 wird jeweils nach der Angabe „ § 41 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 11. § 41 wird wie folgt ... der Angabe „§ 41" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 11. § 41 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
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